Rafz verbietet lärmendes Feuerwerk
An der Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2026 stimmte die Rafzer Bevölkerung einer Einzelinitiative zu, die ein Ende von lauten Knallern verlangte. Nun macht der Gemeinderat Nägel mit Köpfen: Mit dem Beschluss setzt die Exekutive die Änderung von Artikel 8 der kommunalen Polizeiverordnung auf Anfang November in Kraft.
Keine Ausnahmen für 1. August und Silvester
Die neue Regelung greift konsequent. Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist künftig das ganze Jahr über verboten – explizit auch in den Feiertagsnächten zum 1. August sowie an Silvester und Neujahr. Ebenfalls untersagt bleibt das Steigenlassen von Himmelslaternen.
Wer künftig noch Feuerwerk zünden möchte, muss strengere Vorgaben beachten:
Generelles Lärmverbot: Es darf nur noch knallfreies beziehungsweise leises Feuerwerk gezündet werden.
Ausnahmeregelung: Für öffentliche Veranstaltungen von besonderem Interesse kann die Polizeivorstehung eine Ausnahmebewilligung erteilen, die im Vorfeld publiziert wird.
Sicherheit: Feuerwerk muss stets so abgebrannt werden, dass weder Personen, Tiere noch Sachwerte gefährdet werden.
Verkauf und Lagerung: Gewerbliche Lagerung und Verkauf erfordern weiterhin eine Bewilligung der kommunalen Feuerpolizei.
Aufklärung statt Schnellschuss vor dem 1. August
Dass die neuen Bestimmungen erst im Spätherbst und nicht bereits zum Nationalfeiertag am 1. August wirksam werden, hat organisatorische Gründe. Um die Bevölkerung umfassend zu informieren, erarbeitet die Abteilung Bevölkerung und Sicherheit derzeit eine Orientierungshilfe mit einer Liste von erlaubtem und verbotenem Feuerwerk. Da die Redaktionsfrist des Mitteilungsblatts «Rafzer Weibel» bereits Mitte Juli ablief, reichte die Zeit für eine Umsetzung vor dem 1. August nicht aus. Mit dem Termin am 1. November ist jedoch garantiert, dass das Lärmverbot rechtzeitig zum Jahreswechsel 2026/2027 gilt.
Die Unterlagen und der Beschluss liegen derzeit bei der Gemeindeverwaltung in Rafz auf und sind online über die Gemeinde-Website einsehbar. Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Bülach erhoben werden.