Gegenvorschlag konkretisiert die Ausnahmen von Tempo 50
Temporeduktionen werden in vielen Städten und auch in Schaffhausen seit Jahren intensiv diskutiert. So fordern einerseits verschiedene Petitionen und Vorstösse Tempo 30 auf bestimmten Strassenabschnitten, vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Lärmschutzes. Andererseits wird mit der vorliegenden Initiative eine restriktive Handhabung von Temporeduktionen gefordert. Der Handlungsspielraum der Stadt ist durch übergeordnetes Recht vorgegeben. Seit dem 1. Mai 2026 ist der Kanton Schaffhausen für Verkehrsanordnungen auf städtischen Kantonsstrassen zuständig.
Bundesrecht setzt klare Grenzen
Grundsätzlich gilt auf verkehrsorientierten Strassen innerorts Tempo 50. Abweichungen sind gemäss Bundesrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa bei Sicherheitsdefiziten, zum Schutz vulnerabler Verkehrsteilnehmender, zur Verbesserung des Verkehrsflusses oder zur Reduktion übermässiger Umweltbelastungen. Gleichzeitig besteht eine gesetzliche Pflicht zur Lärmsanierung dort, wo Grenzwerte überschritten werden.
Langfristige Verkehrsplanung der Stadt
Die Stadt Schaffhausen verfolgt eine langfristige, strategisch breit abgestützte Gesamtentwicklung von Siedlung und Verkehr. Grundlage bilden insbesondere der Richtplan Siedlung und das Gesamtverkehrskonzept. Dieses zeigt auf, wie das Verkehrssystem auch mit dem prognostizierten Wachstum leistungsfähig bleiben kann. Dabei liegt der Fokus auf Sicherheit, Lärmschutz und Effizienz.
Temporeduktionen nur bei ausgewiesenem Bedarf
Die Verkehrsinfrastruktur soll die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmenden gleichermassen berücksichtigen. Temporeduktionen sollen gemäss Tempokonzept des Stadtrats auf verkehrsorientierten Strassen nur dann angeordnet werden, wenn Risiken für die Sicherheit oder Gesundheit anderweitig nicht behoben werden können. Handlungsbedarf zeigt sich insbesondere hinsichtlich eines sicheren Velonetzes sowie des Lärmschutzes. Der aktualisierte Lärmbelastungskataster zeigt, dass die gesetzlichen Grenzwerte an vielen Haupt- und Verbindungsstrassen der Stadt Schaffhausen sowohl tagsüber als auch nachts überschritten werden. Daraus ergibt sich ein anhaltender Sanierungsauftrag, der auch Temporeduktionen umfassen kann, sofern die Überschreitungen des Lärmgrenzwertes nicht anderweitig behoben werden können.
Fachgutachten als Entscheidungsgrundlage
Der Stadtrat beurteilt Temporeduktionen jeweils einzelfallbezogen gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben und Fachgutachten, welche vom kantonalen Tiefbauamt im Auftrag der Stadt vergeben werden. Diese beurteilen, ob eine Temporeduktion notwendig, zweckmässig und verhältnismässig ist. Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen wird nur angeordnet, wenn andere Massnahmen nicht ausreichen, um die Bevölkerung vor übermässigem Lärm zu schützen oder Sicherheitsdefizite zu beheben.
Gegenvorschlag konkretisiert Ausnahmen
Der Gegenvorschlag übernimmt das Grundanliegen der Initiative (Tempo 50 als Regelfall), präzisiert jedoch die Ausnahmen im Einklang mit Bundesrecht. Neu soll ausdrücklich festgehalten werden, dass Temporeduktionen im Einzelfall erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere aus Gründen der Sicherheit, des gesetzlich geregelten Lärmschutzes oder aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung.
Gestützt auf den Auftrag des Grossen Stadtrats sollen die Ausnahmen – immer unter der Voraussetzung, dass die erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – wie folgt konkretisiert werden:
- im Umfeld von Schulhäusern, Kindergärten sowie Alters- und Pflegeinstitutionen
- gemäss Anliegen einer Mehrheit der Anwohnerschaft
- zur Vermeidung häufiger Tempowechsel
- im Zusammenhang mit flankierenden Massnahmen zu übergeordneten Strassenbauprojekten
Damit wird für die Stimmbevölkerung transparent gemacht, welche klar umschriebenen Bedingungen berücksichtigt werden, wenn die Herabsetzung der Geschwindigkeit gemäss Bundesrecht sowohl zulässig als auch notwendig ist und ein Ermessensspielraum besteht.
Stadtrat empfiehlt Gegenvorschlag
Der Stadtrat spricht sich gegen die Initiative aus, da sie den Schutz der Bevölkerung unzureichend berücksichtigt. Es gibt zwingende Gründe, auch auf verkehrsorientierten Strassen Tempo 30 anzuordnen, etwa wenn Anwohnende von übermässigem Lärm betroffen sind oder wenn Verkehrsteilnehmende – insbesondere Fussgängerinnen und Fussgänger oder Velofahrende – stark gefährdet sind. Die Formulierung der Initiative könnte nicht erfüllbare Erwartungen wecken.
Der Gegenvorschlag nimmt das Anliegen der Initianten auf und schafft mehr Transparenz und Rechtssicherheit, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Handlungsspielraum unzulässig einzuschränken. Gleichzeitig verhindert er allfällige Missverständnisse, die aus der offenen Formulierung der Initiative entstehen könnten. Der Stadtrat empfiehlt, den Gegenvorschlag anzunehmen und die Initiative abzulehnen. Der Gegenvorschlag ist ein ausgewogener Ansatz, der sowohl den Anliegen der Initiative als auch den rechtlichen Vorgaben und den Zielen einer sicheren, effizienten und gesundheitsverträglichen Mobilität gerecht wird.