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Kanton
08.04.2021
21.05.2021 13:38 Uhr

Ausfallentschädigung auch für freischaffende Kulturschaffende

Ausfallentschädigung für freischaffende Kulturschaffende. (Symbolbild)
Ausfallentschädigung für freischaffende Kulturschaffende. (Symbolbild) Bild: Pexels
Neu können auch freischaffende Kulturschaffende Finanzhilfen für coronabedingte Ausfälle beantragen. Nachdem der Bund die Covid-19-Kulturverordnug anpasste, übernimmt der Kanton Schaffhausen die vorgesehene Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten. Auch im Fall der Ausfallentschädigung für freischaffende Kulturschaffende ist eine je hälftige Finanzierung der Unterstützungen durch den Bund (BAK) und den Kanton vorgesehen.

Der Bundesrat passte am 31. März 2020 die Covid-19-Kulturverordnung an. Dabei wurde erstmalig die Möglichkeit eingeführt, dass freischaffende Kulturschaffende Ausfallentschädigungen beantragen können. Es handelt sich dabei um nicht-rückzahlbare Finanzhilfen. Solche Unterstützungen an freischaffende Kulturschaffende sind bisher nicht ausgerichtet worden. Die Finanzhilfen erfolgen in Form von Ausfallentschädigungen für den finanziellen Schaden, der seit dem 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge staatlicher Massnahmen entsteht.

Für die Abwicklung zuständig sind weiterhin die Kantone. Der Kanton Schaffhausen nimmt Gesuche für Ausfallentschädigung von Kulturschaffenden wieder entgegen. Aktuelle Informationen zur neuen Regelung sind ab Mitte April 2021 auf der Website www.kulturraum.sh unter Informationen: Covid 19 zu finden. Ab diesem Zeitpunkt stehen dort auch das ergänzte Gesuchsformular und die entsprechenden Erläuterungen zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis: Bei der Gesuchseingabe sind die in den Erläuterungen genannten Fristen zu beachten.

Originalmeldung Kanton Schaffhausen