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Schaffhausen
21.08.2025

Auch wenn die Errichtung mühsam ist

Beat Zoller, Heresta, Schaffhausen.
Beat Zoller, Heresta, Schaffhausen. Bild: zVg.
In der neusten Ausgabe der Ratgeberkolumne «Mein Wille geschehe» schreibt Beat Zoller, Heresta, Schaffhausen, über die Tücken eines eigens verfassten Testaments.

Dieser Beratungskunde war nur redselig, als es um das Aufsetzen seines letzten Willens ging. Seine Laune wechselte aber zu «missmutig», nachdem die Umsetzung zur Sprache kam. Auf keinen Fall werde er «diesen ganzen Mist» von Hand abschreiben – dies sei eine Zumutung! Auch mit der Variante der Beurkundung konnte er sich nicht anfreunden. Das koste zusätzlich, und es gehe keine Drittperson etwas an, was er letztwillig zu verfügen gedenke. Er liess sich nicht umstimmen und ist nun wohl daran, eine Zweitmeinung einzuholen. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet werden. Diese Errichtungsart ist kostengünstig und unkompliziert, wenn auch mühsam. Die Kehrseite solcher «Laientestamente» zeigt sich im Risiko, dass der Verfügung Formfehler oder Unklarheiten anhaften. Das öffentliche Testament muss demgegenüber von der Urkundsperson unter Mitwirkung von zwei Zeugen beurkundet werden, im Selbstlese- oder Vorlesungsverfahren. Dies gilt auch für die Errichtung eines Erbvertrages. Zur Beweissicherung sollte die Beurkundungsform gewählt werden, falls die Urteilsfähigkeit bereits im Errichtungszeitpunkt fraglich ist oder zu späteren Diskussionen führen könnte. Das mündliche Testament dient nur als Nottestament, welches dem Erblasser bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ermöglicht, seinen letzten Willen in Anwesenheit von zwei Zeugen unter strengem Prozedere in Worten kundzutun. Diese Formvorschriften sind nicht Selbstzweck und dienen nicht dazu, den Erblasser zu ärgern oder die Urkundsperson zu bereichern. Sie sollen dem Testierenden die Ernsthaftigkeit und Tragweite solcher Rechtsgeschäfte vor Augen führen und ihn dazu anhalten, seinen Willen bestimmt und unzweideutig zum Ausdruck zu bringen. Die Verfügungen entfalten ihre Wirkung nach dem Tod ihres Urhebers, so dass dieser nicht über seine Absichten befragt werden kann. Die Missachtung einer erbrechtlichen Formvorschrift führt in aller Regel zur Ungültigkeit der Urkunde; diese wird wirksam, wenn sie nicht innert Frist angefochten wird. Zu was die Nichteinhaltung der Form fast immer führt, sind Diskussionen und kostspielige Streitereien unter den Hinterbliebenen.  

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