Home Region Sport Schweiz/Ausland Magazin Agenda
Gast-Kommentar
Gesellschaft
28.11.2024
27.11.2024 09:22 Uhr

Was erben einst die Stiefkinder?

Kathleen Leu-Vacher (Heresta GmbH) schreib in regelmässigen Abständen eine Ratgeberkolumne für den «Bock».
Kathleen Leu-Vacher (Heresta GmbH) schreib in regelmässigen Abständen eine Ratgeberkolumne für den «Bock». Bild: zVg.
Kathleen Leu von Heresta erklärt in ihrer aktuellen Ratgeberkolumne, wie das Erbe bei Patchworkfamilien geregelt ist.

Es gibt heutzutage immer mehr sogenannte Patchworkfamilien. Diese Bezeichnung meint Familien bestehend aus Ehegatten und Kindern von verschiedenen Elternteilen. Was gesellschaftlich immer mehr zur Normalität wird, birgt grosses Konfliktpotenzial, wenn es ums Erben geht. Wenn sich die Ehegatten nämlich mit der Erbfolge auseinandersetzen, merken sie schnell, dass das bestehende Erbrecht nicht auf Patchworkfamilien zugeschnitten ist. Es sind nämlich immer nur die leiblichen Kinder erbberechtigt. Ohne einen massgeschneiderten (Ehe- und) Erbvertrag, kann diese Situation zu einer ungleichen – und je nachdem als unfair empfundenen – Verteilung des Vermögens führen. Nehmen wir die Familie Meier als Beispiel. Frau Meier hatte einen Sohn mit ihrem ersten Ehemann. Herr Meier bringt eine Tochter mit in die Ehe. Gemeinsam haben sie dann ein weiteres Kind. Wenn Herr Meier zuerst verstirbt, erbt Frau Meier von seinem Nachlass die Hälfte, seine Tochter einen Viertel und das gemeinsame Kind ebenfalls einen Viertel. Der Stiefsohn erhält nichts. Wenn dann Frau Meier stirbt, geht die Hälfte ihres Nachlasses an ihren Sohn und die andere Hälfte an das gemeinsame Kind. Ihre Stieftochter erhält nichts. Wenn wir dies in ein Zahlenbeispiel umwandeln und von einem Nachlassvermögen im Nachlass von Herrn Meier von 1 000 000 Franken ausgehen, sieht es folgendermassen aus: Die Ehefrau bekommt 500 000 Franken, die Tochter 250 000 Franken und das gemeinsame Kind 250 000 Franken. Wenn Frau Meier stirbt, beträgt ihr Vermögen 800 000 Franken (davon 500 000 Franken vom Ehemann geerbt). Davon bekommt ihr Sohn 400 000 Franken und das gemeinsame Kind 400 000 Franken. Unter dem Strich hat dann das gemeinsame Kind 650 000 Franken geerbt, die Tochter von Herrn Meier 250 000 Franken und der Sohn von Frau Meier 400 000 Franken. Es gibt verschiedene Wege, dieser Ungleichheit entgegenzuwirken. Zum Beispiel mit einem Erb- und Erbverzichtsvertrag, der dafür sorgt, dass die vorehelichen Kinder dem ehelichen Kind gleichgestellt werden. Ob dies sinnvoll ist und zu welchen Bedingungen, ist jedoch wie immer sehr individuell.

Schaffhausen24