Bis zur Einführung der Ehe für alle, gab es für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Verbindung «formalisieren» wollten, nur die Möglichkeit, eine sogenannte eingetragene Partnerschaft miteinander einzugehen. Lustigerweise hat sich dieser Begriff mit der Zeit verselbständigt und wir erleben es immer wieder, dass wir von heterosexuellen Konkubinatspaaren darauf angesprochen werden, dass sie sich überlegen, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Wenn wir ihnen dann erklären, dass dieses Institut keine «Ehe light» ist, die allen zur Verfügung steht, sondern vor zwanzig Jahren ein parlamentarischer Kompromiss war, um dem Bedürfnis gleichgeschlechtlicher Paare nach gegenseitiger Absicherung nachzukommen, ohne ihnen dafür die Ehe zugänglich zu machen, ist das Staunen jeweils gross. Seit der Einführung der Ehe für alle per 1. Juli 2022 werden keine neuen eingetragene Partnerschaften mehr begründet. Für gleichgeschlechtliche Paare, welche ihre Partnerschaft vor diesem Datum haben eintragen lassen und die Partnerschaft nicht durch einen Eheschluss in das neue Gefäss der Ehe überführen, gelten die Regeln des Partnerschaftsgesetzes jedoch weiter. Dies bedeutet, dass insbesondere hinsichtlich der vermögensrechtlichen Verhältnisse für diese Paare andere Regeln gelten. Bei eingetragenen Partnern war es nämlich so, dass sie automatisch dem Güterstand der Gütertrennung unterstanden. Dies führte dazu, dass es bei einer Auflösung der Partnerschaft keine gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche gab, egal ob das vorhandene Vermögen schon vor Beginn der Partnerschaft bestanden hatte oder währenddessen aufgebaut wurde. Bei Ehepaaren verhält es sich anders. Hier ist der gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung, bei welcher – vereinfacht gesagt – das ganze Vermögen, was während der Dauer der Ehe aufgebaut wurde, beiden Ehegatten gleichermassen zusteht.
Was ist aber mit all jenen, welche ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen haben? Gilt für sie nun rückwirkend auf den Beginn der eingetragenen Partnerschaft die Errungenschaftsbeteiligung als Güterstand oder gilt weiterhin die Gütertrennung? Weder noch! Es ist vielmehr so, dass von Gesetzes wegen ab dem Zeitpunkt, in welchem die Partnerschaft eingetragen wurde, bis zum Zeitpunkt des Eheschlusses die Gütertrennung gilt und ab dem Moment des Eheschlusses neu die Errungenschaftsbeteiligung.
Wichtig zu wissen ist auch, dass nach dem Eheschluss der Güterstand der Gütertrennung durch den Abschluss eines entsprechenden Ehevertrags weitergeführt werden kann, die Einführung der Errungenschaftsbeteiligung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft aber nicht vereinbart werden kann. Je nach dem, was in der Zeit zwischen der Eintragung der Partnerschaft und der Eingehung der Ehe für finanziellen Entscheidungen getroffen worden sind, können die Auswirkungen auf die ehelichen Finanzen gross sein bzw. Fragen aufwerfen. Gerade beim Kauf von Grundeigentum oder der Gründung einer Firma besteht dann Klärungsbedarf. Wichtig ist, dass sowohl eingetragene Partner als auch Ehegatten ihre individuelle Situation überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.