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Gesellschaft
01.05.2024

Mein Wille geschehe: auch mit falscher Bezeichnung?!

Beat Zoller schreibt die aktuelle Kolumne der Heresta GmbH.
Beat Zoller schreibt die aktuelle Kolumne der Heresta GmbH. Bild: zVg.
Fehler im Testament können verheerende Folgen haben. Deshalb lohnt es sich bei der Abfassung unbedingte Exaktheit walten zu lassen. Darüber schreibt Beat Zoller in der aktuellen Kolumne.

Frau A. und Herr H. lebten über 30 Jahre im Konkubinat und in einer Eigentumswohnung, welche im Grundbuch auf die Partnerin A. eingetragen war. Daneben besass das Paar ein gemeinsames Konto, auf welches die Altersrenten flossen. Um den Lebensstandard von H. nach ihrem Ableben sicherzustellen, verfasste A. vor 20 Jahren ein Testament. Damit sollte insbesondere sichergestellt werden, dass H. im Falle eines Heimeintritts die Wohnung verkaufen und derart flüssige Mittel für die Heimkosten generieren kann.
Nachdem A. verstorben war, war bei H. der Schock gross: Die Erbschaftsbehörde eröffnete ihm, er dürfe die Erbschaft lediglich verwalten, müsse sie zudem unterhalten und habe lediglich ein Nutzungsrecht. Nur über die Erträge dürfe er zu eigenen Gunsten frei verfügen. Zudem sperrte die Bank das gemeinsame Konto.
Was war geschehen? Im Testament bezeichnete Frau A. ihren Partner als «Vorerben» und ihren Grossneffen N. als «Nacherben». Die Meinung war offensichtlich, dass N. (nur!) dann erben soll, falls A. erst nach ihrem Partner verstirbt. Dieser Wille wurde mit den gewählten Bezeichnungen jedoch nicht erreicht. Ein Vorerbe hat nur treuhänderische Funktion bis zum eigenen Ableben, zu welchem Zeitpunkt die Erbschaft an den Nacherben fällt – zumindest dann, wenn Letzterer nicht als Nacherbe «auf den Überrest» bezeichnet ist.

Es brauchte einen Kniff

Frau A. hatte also im Testament irrtümlich den Begriff «Nacherbe» – statt «Ersatzerbe» – verwendet. Mit einem Kniff des Notariates, und unter gütiger Mitwirkung von N., konnte der Wille von Frau A. dennoch umgesetzt werden: N. schlug die Erbschaft aus, sodass diese bei Herrn H. zur freien Verfügung verblieb. Gleichzeitig setzte H. erbvertraglich N. als Alleinerben seines eigenen Nachlasses ein.
Meistens kann eine derartige Situation jedoch nicht mehr korrigiert werden. Es lohnt sich also, bei der Abfassung von (Laien-)Testamenten unbedingte Exaktheit walten zu lassen.

Schaffhausen24