Wie die Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen mitteilt, begrüsst der Regierungsrat grundsätzlich die Einführung einer Eventualverpflichtung zur Finanzierung von Gebäudeschäden nach Erdbeben, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Finanzdepartement festhält. Gemäss Vorschlag des Bundesrates sollen Gebäudeeigentümer:innen vom Bund verpflichtet werden können, Gebäudeschäden bei Erdbeben solidarisch zu finanzieren. Zu diesem Zweck soll die Bundesverfassung angepasst werden.
Momentan kein Obligatorium
In der Schweiz existiert derzeit keine bundesweite obligatorische Erdbebenversicherung. Aktuell seien nur rund 15 Prozent der Gebäude gegen Erdbebenschäden versichert. Bei einem starken Erdbeben würde deshalb die Gefahr von Existenzverlusten vieler Betroffenen bestehen. Zur Finanzierung von Gebäudeschäden soll der Bund die Kompetenz erhalten, im Fall eines Erdbebens mit Schadenfolgen von den Gebäudeeigentümer:innen in der Schweiz einen zweckgebundenen Beitrag zu erheben. Dieser Beitrag dürfe die Obergrenze von 0,7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme nicht übersteigen. Im Gegensatz zu einer Versicherungslösung fallen mit der vorgeschlagenen Finanzierungslösung keine Prämienzahlungen an. Ein Beitrag müsste nur dann entrichtet werden, wenn Schäden aufgrund eines Erdbebens entstanden sind.
Korrekturen in einigen Bereichen
Die Regierung äussert sich grundsätzlich positiv zum Vorschlag. Die Sicherstellung der Finanzierung im Ereignisfall sei notwendig. Der Regierungsrat fordere aber in einigen Bereichen Korrekturen. Abgelehnt werde, dass die maximale Belastung von 0,7 Prozent der Gebäudeversicherungssummen in der Bundesverfassung verankert werden soll. Es sei im Hinblick auf neue Erkenntnisse zielführender und auch stufengerechter, den Prozentsatz der maximalen Belastung auf Gesetzesstufe zu regeln. Ebenfalls abgelehnt werde die Ausführung der operativen Tätigkeiten, wie das Einkassieren der fälligen Beträge oder das Auszahlen von Entschädigungen, durch die kantonalen Steuerverwaltungen. Schliesslich sei sicherzustellen, dass im Ereignisfall Einmalprämien nicht zu erheblichen Steuereinnahmenausfällen beim Bund und den Kantonen und Gemeinden führen.