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13.03.2024

Gestaffeltes Inkrafttreten Teilrevision des Steuergesetzes

Der Regierungsrat hat unter anderem eine besondere Rechtsgrundlage für die Meldung der Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung durch das Sozialversicherungsamt an die kantonale Steuerverwaltung geschaffen.
Der Regierungsrat hat unter anderem eine besondere Rechtsgrundlage für die Meldung der Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung durch das Sozialversicherungsamt an die kantonale Steuerverwaltung geschaffen. Bild: zvg
Der Regierungsrat hat die Teilrevision des Gesetzes über die direkten Steuern (Leibrentenbesteuerung und Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose) in Kraft gesetzt. Die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen.

Mit der Teilrevision werden das Steuergesetz an Änderungen des Bundesrechtes angepasst und zudem störende Lücken in der Handhabung geschlossen, heisst es in einer Medienmitteilung der Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen. Änderungen ergeben sich insbesondere in den Bereichen elektronische Verfahren, Leibrentenbesteuerung sowie Überbrückungsleistungen. Neu werde der allgemeine Grundsatz festgehalten, dass Eingaben der Steuerpflichtigen an die Steuerbehörden elektronisch erfolgen können. Inskünftig sei die elektronische Bestätigung der von den Steuerpflichtigen gemachten Angaben gleichgesetzt mit einer persönlichen Unterzeichnung. Umgekehrt können künftig auch Zustellungen der Steuerbehörden an die Steuerpflichtigen elektronisch erfolgen, sofern diese damit einverstanden sind. Die Teilrevision wird in jenen Bereichen, wo dies das Bundesrecht vorschreibt, rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Die übrigen Bestimmungen werden am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Meldung der Prämienverbilligung

Gleichzeitig habe der Regierungsrat eine Änderung der Verordnung über die direkten Steuern vorgenommen. Damit werden die neuen Gesetzesbestimmungen auf Verordnungsebene umgesetzt. Zudem werden künftig auch Mitgliederbeiträge als abzugsfähige Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen anerkannt sowie die Regelung zur Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer aufgehoben. Schliesslich werde eine besondere Rechtsgrundlage für die Meldung der Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung durch das Sozialversicherungsamt an die kantonale Steuerverwaltung geschaffen. Auch das Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfolge gestaffelt.

Schaffhausen24, Originalmeldung Staatskanzlei des Kt. SH