Die beiden Beschwerdeführer beantragten, dass die Wahl von Simon Stocker ungültig erklärt werde. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass Simon Stocker seinen Lebensmittelpunkt in Zürich und nicht in Schaffhausen habe und somit die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfülle.
Der Regierungsrat hält in seinem Entscheid fest, dass Simon Stocker seit dem 2. Januar 2022 im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen angemeldet ist und seit diesem Datum auch im Stimmregister der Stadt Schaffhausen eingetragen ist. Er erfüllt damit die formellen Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss der Kantonsverfassung und ist damit als Mitglied des Ständerates wählbar. Solange er von der Stadt Schaffhausen als Einwohner im Einwohnerregister (und gestützt darauf als stimmberechtigte Person im Stimmregister der Stadt Schaffhausen) geführt wird, hat sich das kantonale Wahlbüro darauf abzustützen.
Im Übrigen hält die Regierung fest, dass Simon Stocker nicht nur seit dem 2. Januar 2022 im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen angemeldet ist und damit in der Stadt Schaffhausen wohnt, sondern per 1. Februar 2022 auch seine Einzelfirma im Bereich "Alterspolitik" nach Schaffhausen verlegt hat und seit seinem Zuzug nach Schaffhausen hier auch seine Einkommens- und Vermögenssteuern bezahlt. Somit ist Simon Stocker eine stimmberechtigte Person im Kanton Schaffhausen. Er wurde zu Recht als im 2. Wahlgang in den Ständerat gewählt erklärt.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Gemäss dem Schaffhauser Wahlgesetz haben Beschwerden gegen Wahlen nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von der Beschwerdeinstanz erteilt wird. Es ist der Wille des Gesetzgebers, dass der Wählerwillen einstweilen durchzusetzen ist und ein neu gewählter Ständerat sein Amt unabhängig von einer allfälligen Stimmrechtsbeschwerde antreten kann. Entsprechend wurde Simon Stocker am Montag, 4. Dezember 2023, als Ständerat vereidigt.