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Kanton
01.11.2023

Ja zu zusätzlichen Bestimmungen zur gewaltfreien Erziehung

Im Zivilgesetzbuch soll geregelte Erziehungspflicht in zwei Punkten ergänzt werden.
Im Zivilgesetzbuch soll geregelte Erziehungspflicht in zwei Punkten ergänzt werden. Bild: pixabay.com
Der Regierungsrat begrüsst die gesetzliche Verankerung des Schutzes vor Gewalt in der Erziehung, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement festhält.

Nach geltendem Recht ist Gewalt gegenüber Kindern im Rahmen der elterlichen Erziehung nicht erlaubt, heisst es in einer Medienmitteilung der Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen. Dennoch soll von verschiedener Seite wiederholt ein explizites gesetzliches Verbot von Körperstrafen und anderer erniedrigender Handlungen beziehungsweise das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung gefordert worden sein.

Zwei weitere Punkte

Entsprechend soll nun die im Zivilgesetzbuch geregelte Erziehungspflicht in zwei Punkten ergänzt werden. In einem ersten Punkt werden die Eltern mit einer neuen Bestimmung ausdrücklich dazu verpflichtet, das Kind ohne Anwendung von körperlichen Bestrafungen und anderen Formen entwürdigender Gewalt zu erziehen. Zur Förderung der Umsetzung soll zudem im Sinne einer flankierenden Massnahme zusätzlich eine Regelung zur Verbesserung des Zugangs zu Erziehungsberatungsstellen aufgenommen werden.

Auch psychische Gewalt

Die Regierung regt an, für die Gewaltprävention neben Beratungsstellen auch weitere Formen der Unterstützung von Sorgeberechtigten in den Gesetzestext aufzunehmen. Zudem sollte auch die "psychische Gewalt" als besondere Form der Gewalt in der Erziehung explizit im Gesetzestext erwähnt werden, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Erziehung nicht nur frei von physischer, sondern auch von psychischer Gewalt erfolgen soll.

Schaffhausen24, Originalmeldung Staatskanzlei Kt. SH