Ziel der Vorlage ist es, durch steuerliche Sofortmassnahmen mit Geltung ab 1. Januar 2024 zu gewährleisten, dass der finanzpolitische Spielraum des Kantons Schaffhausen und seiner Gemeinden erhalten bzw. verbessert wird. Vorgesehen sind hierfür folgende Elemente:
- Der Gewinnsteuersatz soll ab 5 Millionen Franken durch einen Mehrstufentarif erhöht werden, damit sehr ertragstarke Unternehmen möglichst nahe an eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent herankommen und damit die OECD-Vorgaben mehrheitlich erfüllen. 98.5 Prozent der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (insbesondere KMU) sind davon nicht betroffen und werden somit keine Mehrbelastung erfahren.
- Für eine nachhaltige Innovationsförderung soll den Unternehmen – wie in diversen anderen Kantonen – weiterhin die aktuell geltende maximal zulässige Entlastungsbegrenzung von 70 Prozent gewährt werden.
- Die Gemeinden sollen mit 45 Prozent an allfälligen Ergänzungssteuern des Bundes partizipieren.
Mit diesen Anpassungen kann der Kanton Schaffhausen für sehr ertragstarke und für innovative Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit für die nächsten Jahre schaffen und Mehreinnahmen generieren. Die Erhöhung der kantonalen Gewinnsteuerbelastung ist für die meisten betroffenen Unternehmen in administrativer Hinsicht attraktiver als die Belastung mit der Ergänzungssteuer des Bundes. Namentlich die im Kanton Schaffhausen sehr bedeutsamen Unternehmen mit US-Bezug müssen nicht riskieren, dass sie im internationalen Verhältnis eine steuerliche Doppelbelastung erfahren. Die Mehreinnahmen für Kanton und Gemeinden liegen 2024 bei schätzungsweise 25 Millionen Franken, ab 2025 bei 18 Millionen Franken.
Die Mehreinnahmen sind im Hinblick auf die kommenden hohen Zahlungen des Kantons Schaffhausen in den nationalen Finanzausgleich NFA im deutlich zweistelligen Millionenbereich sehr wertvoll. Im Weiteren eröffnen sie Spielraum für Standortmassnahmen zugunsten der Unternehmen und der Bevölkerung im Kanton Schaffhausen. Bei den natürlichen Personen stehen Entlastungen zur Förderung der Erwerbstätigkeit (zum Beispiel Vereinbarkeit Beruf und Familie) im Fokus. Bei den Unternehmen sind auch ausserfiskalische Massnahmen in Planung, denn die Steuerbelastung dürfte zwar weiterhin ein wichtiger Faktor bleiben, insgesamt aber an Bedeutung abnehmen. Wichtiger werden dürften Themen wie die Bereitstellung der relevanten Innovationsinfrastruktur, die digitale Transformation, die Unterstützung von angewandter Forschung und Aktionsfelder zum Beispiel zugunsten globaler Nachhaltigkeitsziele. Bevor in einem zweiten Schritt 2024 im Rahmen einer weiteren Steuergesetzrevision und einer Vorlage mit Standortförderungsmassnahmen entsprechende Massnahmen beantragt werden, soll zur Vorprüfung der Vorschläge ein «Runder Tisch» mit den im Kantonsrat vertretenen Fraktionen sowie Wirtschafts- und Interessenverbänden einberufen werden und auch bei den Gemeinden eine Vernehmlassung durchgeführt werden.
Damit das neue Recht ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der OECD-Mindestbesteuerungsregeln berücksichtigt wird, muss die Anpassung bis Ende des Jahres 2023 rechtskräftig beschlossen sein. Der Regierungsrat erhofft sich deshalb, dass der Kantonsrat das Geschäft prioritär behandelt und dieses noch in diesem Jahr beschlossen und auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden kann.