Bisher sind Schaffhauser Apotheker:innen befugt, ohne ärztliche Verschreibung an gesunden Personen ab 16 Jahren Impfungen gegen Grippe, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) sowie Folgeimpfungen Hepatitis A, Hepatitis B und Hepatitis A und B vorzunehmen. Neu soll eine Ausdehnung von Impfungen in Apotheken erfolgen. Künftig dürfen Apotheker:innen in öffentlichen Apotheken im Kanton Schaffhausen ohne ärztliche Verschreibungen an gesunden Personen ab 16 Jahren sämtliche Impfungen gemäss Schweizerischem Impfplan durchführen. Der Schweizerische Impfplan wird von unabhängigen Expert:innen (Eidgenössische Kommission für Impffragen) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit verfasst. Er wird regelmässig überarbeitet und an den neusten Wissenstand angepasst. Die in diesem Plan formulierten Impfempfehlungen zielen auf einen optimalen Impfschutz der Bevölkerung und jedes einzelnen Individuums ab. Eine Impfung wird nur empfohlen, wenn ihr Nutzen (Verhinderung von Krankheiten und deren Komplikationen, Verringerung der Sterblichkeit) das Risiko für unerwünschte Nebenwirkungen um ein Vielfaches übertrifft.
Schaffhausen
21.06.2023
Neuregelung des Impfwesens

(Symbolbild)
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Der Regierungsrat hat auf den 1. Juli eine Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vorgenommen. Hintergrund der Verordnungsrevision sind die in den letzten Jahren laufend erweiterten Kompetenzen und auch Anforderungen an die Ausbildung der Apotheker:innen. Die Impfkompetenz wird allen Apotheker:innen bereits während ihres ordentlichen Studiums vermittelt.