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Kanton
14.04.2023

Teilrevision des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern

Der Fahrzeugbestand hat sich im Raum Schaffhausen seit den 1970er-Jahren vervierfacht.
Der Fahrzeugbestand hat sich im Raum Schaffhausen seit den 1970er-Jahren vervierfacht. Bild: Ronny Bien
Mit der Motion «Einführung CO2-abhängige Strassenverkehrssteuer» wurde der Regierungsrat beauftragt, das Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 17. Juni 1968 zu überarbeiten. Die Revision soll primär die Personenwagen umfassen mit dem Ziel, die Attraktivität einer umweltschonenden Mobilität zu erhöhen, ohne bestimmte Motorfahrzeuge von der Steuer zu befreien. Das neue Bemessungsmodell soll insbesondere ökologisch sinnvoll und praxistauglich ausgestaltet werden sowie technologieoffen und ertragsneutral sein.

Der Regierungsrat hat den Bericht und Antrag zur Teilrevision des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom 17. Juni 1968 an den Kantonsrat verabschiedet. Mit dieser Vorlage will der Regierungsrat das knapp 55-jährige Gesetz über die Strassenverkehrssteuern nach zeitgemässen Kriterien überarbeiten und im Einklang mit der Klimastrategie optimal auf die zukünftige Mobilität ausrichten. Betroffen sind die leichten Motorwagen, wie Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, leichte Wohnmotorwagen und weitere, welche rund 80 Prozent des Schaffhauser Motorfahrzeugbestands ausmachen.

Fahrzeugbestand während den letzten 50 Jahre vervierfacht

Als 1968 das bis heute unverändert geltende Gesetz über die Strassenverkehrssteuern beschlossen wurde, gab es noch keine Abgasvorschriften. Diese wurden in der Schweiz erst zu Beginn der siebziger Jahre eingeführt. Der Personenwagenbestand im Kanton Schaffhausen betrug damals 12927 Fahrzeuge. In der Zwischenzeit hat sich dieser Bestand nahezu vervierfacht. Gleichzeitig wurden neue Antriebstechnologien wie Hybrid- oder Elektroantriebe entwickelt und auf den Markt gebracht, die damals kaum Bedeutung fanden, heute aber zum Standardangebot gehören und sich rasant verbreiten. Der Verkehrssteuerertrag ist im gleichen Zeitraum auf nahezu das Sechsfache angestiegen.

Gesetzesrevision im Einklang mit Energiestrategie 2050

Die vorliegende Gesetzesrevision trägt sowohl dem Ziel der Dekarbonisierung im Bereich des motorisierten Individualverkehrs als auch dem Technologiewandel Rechnung. Sie steht im Einklang mit der kantonalen Klimastrategie des Regierungsrats und mit der Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundes. Die wichtigsten Merkmale sind:

  • Steigerung der Attraktivität einer möglichst umweltschonenden Mobilität durch Wegfall der steuerlichen Benachteiligung emissionsarmer Fahrzeuge. Elektrofahrzeuge und Personenwagen mit kleinem Motorhubraum profitieren am meisten vom neuen Berechnungsmodell.

  • Konventionelle Fahrzeuge mit durchschnittlichen Verbrennungsmotoren erfahren bei der Einführung des neuen Berechnungsmodells keine wesentliche Steuererhöhung. Selbst Fahrzeuge mit sehr grossem Hubraum müssen lediglich mit einem moderaten Aufschlag rechnen.

  • Die Gesetzesrevision erfolgt ertragsneutral, stellt aber das heutige Ertragsniveau der Strassenverkehrssteuern auch bei zunehmender Elektrifizierung des Fahrzeugbestands langfristig sicher, womit die Finanzierung des Strassenunterhalts gewährleistet wird.

  • Die Steuerberechnung erfolgt auf Basis des Leergewichts und des Hubraums in Abhängigkeit des Fahrzeugbestands. Diese beiden Bemessungsgrundlagen weisen eine klare Korrelation mit dem Verbrauch bzw. mit den CO2-Emissionen auf und tragen sowohl dem ökologischen Aspekt als auch der Strassenbelastung durch die Fahrzeuge Rechnung. Die Berechnungsmethodik ist unabhängig von der Antriebsart für alle leichten Motorwagen identisch. Der Hubraumanteil wird allerdings nur dann fällig, wenn das Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet ist. Es gilt für alle Motorfahrzeuge ein Mindeststeuerbetrag.

  • Die neue Steuerberechnung ist für die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter transparent und einfach nachvollziehbar, da sowohl das Leergewicht als auch der Hubraum dem Fahrzeugausweis entnommen werden können.

  • Der Kanton Schaffhausen gehört auch nach der Umsetzung dieser Gesetzesrevision zu den steuergünstigsten Kantonen, da der Steuerertrag nicht angehoben wird.

Die Umsetzung der Gesetzesrevision bedingt umfangreiche Anpassungen an der IT-Fachapplikation, gefolgt von intensiven Testphasen. Aufgrund der hohen Systemkomplexität ist die Inkraftsetzung frühestens auf den 1. Januar 2025 möglich.

Schaffhausen24, Originalmeldung Kanton Schaffhausen