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Kanton
30.03.2023

Inkraftsetzung der Schulgesetzänderung am 1. April

Das neue Schulgesetz tritt per 1. April in Kraft.
Das neue Schulgesetz tritt per 1. April in Kraft. Bild: Nathalie Homberger, Schaffhausen24
Die vom Stimmvolk bestimmte Schulgesetzänderung wird per 1. April in Kraft gesetzt. Das hat der Regierungsrat an seiner Sitzung vom 28. März beschlossen.

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 28. März die von den Stimmberechtigten an der Volksabstimmung vom 12. März  angenommene Änderung des Schulgesetzes per 1. April in Kraft gesetzt. Mit den neuen Gesetzesbestimmungen werden klare Voraussetzungen für die Bewilligung von privaten Schulen, von privatem Unterricht und von vorübergehendem privatem Unterricht im Rahmen von Auslandsreisen, Sabbaticals oder beruflich bedingten Auslandsaufenthalten geschaffen, wie das Erziehungsdepartement des Kantons Schaffhausen in einer Meldung informiert. Im Weiteren wird neu auch für Schülerinnen und Schüler in privaten Schulen und im privaten Unterricht der unentgeltliche Zugang zu kantonalen Angeboten und Dienstleistungen ermöglicht.

Gesetzliche Vorgaben festgelegt

In der Folge hat der Erziehungsrat nun eine entsprechende Vollzugsverordnung erlassen. Diese regelt insbesondere die Einzelheiten betreffend die Gesucheinreichung. Sie enthält detaillierte  Ausführungsbestimmungen, welche Angaben und Unterlagen in den Gesuchen um Bewilligung einer privaten Schule oder eines (vorübergehenden) privaten Unterrichts enthalten beziehungsweise vorhanden sein müssen und legt fest, wie die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen sind. Private Schulen müssen u.a. Angaben zur Trägerschaft, zum geplanten Schulangebot, zur Qualitätssicherung und zum geplanten Lehrkörper machen. Zudem müssen sie ein pädagogisches Konzept und einen Businessplan einreichen und die Lehrdiplome oder Ausbildungsabschlüsse nennen, welche neben den von der EDK anerkannten Lehrdiplomen zugelassen werden sollen.

Bewilligungen mit möglichen Auflagen

Beim privaten Unterricht müssen mit dem Gesuch u.a. die Namen und EDK-Lehrdiplome aller unterrichtenden Personen sowie eine Jahresplanung gemäss geltendem Lehrplan, ein Stundenplan und eine Lehrmittelliste eingereicht werden. Weiter sind Angaben zur Beurteilung der Kinder und zu den Unterrichtszeiten zu machen. Der private Unterricht muss im 1. und 2. Zyklus mindestens 80 Prozent, im 3. Zyklus mindestens 70 Prozent der Anzahl Wochenlektionen gemäss den
Richtlinien zur Gestaltung der Stundenpläne umfassen und an mindestens vier Tagen pro Woche stattfinden.
Die Bewilligung einer privaten Schule oder eines privaten Unterrichts kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Zudem kann sie mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. Der zuständige Schulinspektor beziehungsweise die zuständige Schulinspektorin besucht die private Schule oder den privaten Unterricht in regelmässigen Abständen. Beim privaten Unterricht sind auch Aufsichtsbesuche ohne Vorankündigung
möglich.

Verzeichnis für Privatschulen

Die privaten Schulen haben ein Verzeichnis mit Angaben zu den Klassen und zu den unterrichtenden Personen zu führen. Zudem ist jährlich eine Jahresrechnung vorzulegen. Beim privaten Unterricht müssen die Erziehungsberechtigten jeweils per Ende Schuljahr einen Bericht
über die Durchführung des privaten Unterrichts im vergangenen Schuljahr sowie eine Unterrichtsplanung für das kommende Schuljahr einreichen. Die Verordnung des Erziehungsrates betreffend private Schulen und privater Unterricht tritt gleichzeitig mit der Schulgesetzänderung per 1. April 2023 in Kraft.

Schaffhausen24, Kanton Schaffhausen Erziehungsdepartement