Hintergrund für die Anpassung der gesetzlichen Bestimmung zur Hinterlegung von Mietzinsen ist die vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion «Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einrichtung eines Kontos für die Hinterlegung von Mietzinsen bei der Kantonalen Schlichtungsstelle für Mietsachen».
Die Hinterlegung des Mietzinses wird dann zum Thema, wenn das Mietobjekt Mängel aufweist. Falls der Vermieter diese Mängel nicht behebt und untätig bleibt, kann der Mieter eine Frist zur Mängelbehebung setzen, verbunden mit der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist die künftigen Mietzinse auf ein Sperrkonto, das heisst auf ein Hinterlegungskonto, einbezahlt werden.
Die bisherige gesetzliche Bestimmung ist in der Praxis nicht umsetzbar. Künftig sollen mehrere Hinterlegungsmöglichkeiten geschaffen werden. Neu sollen Mietzinsen bei der Kantonalen Schlichtungsstelle für Mietsachen hinterlegt werden können. Bei der Hinterlegung des Mietzinses handelt es sich um ein kompliziertes und anspruchsvolles Verfahren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich Mieterinnen und Mieter mehrheitlich zunächst an die Kantonale Schlichtungsstelle für Mietsachen wenden. Kann der Mietzins dort hinterlegt werden, stellt dies ein mieterfreundliches Verfahren dar. Zudem fallen damit die von den Banken verlangten Gebühren für die Kontoeröffnung und -saldierung weg. Die Mieterinnen und Mieter sollen aber auch die Möglichkeit haben, den Mietzins bei ihrer Hausbank zu hinterlegen. Es kann durchaus im Interesse der Mieterinnen und Mieter sein, den Mietzins bei derjenigen Bank hinterlegen zu können, mit der schon längere Zeit eine Geschäftsbeziehung gepflegt wird. Diese Hinterlegungsmöglichkeit gilt jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass die Bank sich im Einzelfall dazu bereit erklärt. Mit dieser Regelung werden alle im Kanton Schaffhausen tätigen Banken gleichbehandelt: Sie können für ihre bisherigen Kundinnen und Kunden wie auch für Neukundinnen und Neukunden ein Hinterlegungskonto eröffnen, sind dazu aber nicht verpflichtet.