Die aktuellen Ansätze des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt finden sich in den Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe, heisst es in einer Medienmitteilung der Staatskanzlei. Der Kanton Schaffhausen erlässt seine Richtlinien seit Jahrzehnten in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe und hat insbesondere immer die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt übernommen. Die teuerungsbedingten Anpassungen des Grundbedarfs in der Sozialhilfe orientieren sich an den entsprechenden Anpassungen des Bundesrates. Nach mehr als einem Jahrzehnt mit stabilen Preisen steigen die Konsumentenpreise seit 2022 erstmals wieder deutlich an, heisst es in der Medienmitteilung weiter. Haushalte mit beschränkten Mitteln sind besonders von dieser Entwicklung betroffen, weil sie über keine Reserven verfügen. Entsprechend hat der Bundesrat im Oktober 2022 entschieden, die AHV/IV-Renten per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen und um 2,5 % zu erhöhen.
Pendente Motionen
In den Eidgenössischen Räten sind drei Motionen pendent, welche einen vollen Teuerungsausgleich der Renten von AHV und IV sowie der Ergänzungs- und der Überbrückungsleistungen verlangen. Falls die Motionen in der Wintersession verabschiedet werden, könnten die notwendigen Gesetzesanpassungen für die zusätzliche Erhöhung der erwähnten Leistungen im Dringlichkeitsverfahren voraussichtlich in der Frühjahrssession 2023 vollzogen und die Leistungen rückwirkend auf den 1. Januar 2023 nachbezahlt werden.
Ein erster Schritt
Weiter ist der Medienmitteilung zu entnehmen, dass sich nun in einem ersten Schritt ein Anpassungsbedarf beim Grundbedarf um 25 Franken von 1'006 Franken auf neu 1'031 Franken ergebe. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) und die Sozialdirektorenkonferenz (SODK) empfehlen den Kantonen, diese Anpassung am Grundbedarf per 1. Januar 2023 vorzunehmen. Die Regierung erachtet die Anpassung des Grundbedarfs als angezeigt. Die jährlichen Mehrkosten für Kanton (25 %) und Gemeinden (75 %) betragen insgesamt rund 350'000 Franken.
Eine zweite Anpassung soll folgen
Bei einer Gesetzesanpassung nach Verabschiedung der Motionen durch die Eidgenössischen Räte im Frühling 2023 soll der Grundbedarf in einem zweiten Schritt im gleichen Mass an die Teuerung angepasst werden wie die AHV-/IV-Renten. Sollte der volle Teuerungsausgleich beschlossen werden, würde der Regierungsrat dem Kantonsrat eine weitere Anpassung des Grundbedarfs beantragen