Änderung des Wasserwirtschaftsgesetzes tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft
Der Regierungsrat hat die Änderung des Wasserwirtschaftsgesetzes auf den 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Damit würden klare Rahmenbedingungen für den Ausbau der Wasserkraft im Kanton Schaffhausen gelten. Eine zusätzliche Nutzung ist nur dort möglich, wo Kosten und Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis stehen. Das trifft nur auf den Rheinfall zu und dies nur unter engen, gesetzlich verankerten Rahmenbedingungen. Die zusätzlich erlaubte Wasserentnahmemenge zur Stromproduktion wird in Abhängigkeit des gesamten Wasserabflusses im Gesetz definiert. Damit wird sichergestellt, dass die Wassermenge über den Rheinfall nie unter das heutige natürliche Minimum sinkt und die maximale Entnahmemenge von 125 Kubikmeter pro Sekunde erst ab einem Rheinabfluss von 500 Kubikmeter pro Sekunde erlaubt wird. Dazwischen nimmt die zulässige Entnahmemenge linear zu. Bei geringer Beeinträchtigung der BLN-Schutzziele des Objekts «Rheinfall» kann im Winterhalbjahr von den Rahmenbedingungen in definierten Mengen abgewichen werden. Ein Projekt über eine zusätzliche Ausnützung der Wasserkraft am Rheinfall untersteht dem obligatorischen Referendum.
Ja zu Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat
Der Regierungsrat begrüsst die Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat, wie er in seiner Vernehmlassung an die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen festhält. Die Kommission schlägt vor, das Namensrecht so zu revidieren, dass die beiden derzeit bestehenden Möglichkeiten der Namensführung während der Ehe um die Möglichkeit eines amtlichen Doppelnamens erweitert wird. Die Namensführung der Kinder soll dabei nicht geändert werden. Aktuell bestehen nur zwei Varianten: Paare können entweder den zum Zeitpunkt der Eheschliessung geführten Namen behalten oder sie erklären, dass sie den Ledignamen der oder des Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Gewohnheitsrechtlich besteht zudem die Möglichkeit des Allianznamens. Amtliche Doppelnamen gibt es seit 2013 nicht mehr.
Die Regierung äussert sich positiv zur Ermöglichung von Doppelnamen. Dies bietet den Eheleuten die Möglichkeit, ihre Zusammengehörigkeit mit dem Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass eine oder einer der beiden auf den vor der Ehe geführten Namen verzichten muss. Bei der Umsetzung spricht sich der Regierungsrat für die «kleine Lösung» aus. Diese sieht vor, dass die oder der Verlobte, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, dem Familiennamen den vor der Ehe geführten Namen voranstellen darf. Diese Regelung entspricht weitgehend der früheren Doppelnamen-Regelung.
Ja zu Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes
Der Regierungsrat begrüsst im Grundsatz die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wie er in seiner Vernehmlassung an die Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement festhält. Mit der Gesetzesrevision sollen Fehlanreize im geltenden Recht beseitigt werden, indem verschuldete natürliche Personen unter gewissen Voraussetzungen eine «zweite Chance» auf ein schuldenfreies Leben erhalten. Der Bundesrat schlägt dazu die Schaffung von zwei neuen Instrumenten vor: ein vereinfachtes Nachlassverfahren sowie ein Konkursverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens. Das vereinfachte Nachlassverfahren soll natürlichen Personen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen und über regelmässige Einkünfte verfügen, einen Zwangsvergleich ermöglichen. Dies, indem eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger einer passenden Einzelfalllösung zustimmen und damit die übrigen Gläubiger binden kann. Einzelne Gläubiger können dadurch eine angemessene Sanierung zukünftig nicht mehr verhindern. Mit dem von den Konkurs- und Betreibungsämtern begleiteten konkursrechtlichen Sanierungsverfahren für natürliche Personen mit anschliessender Restschuldbefreiung soll ein Auffangverfahren für Schuldner ohne Rückzahlungsmöglichkeiten, welche die notwendige Gläubigermehrheit für ein vereinfachtes Nachlassverfahren nicht erreichen, geschaffen werden. Jede dauerhaft zahlungsunfähige natürliche Person, welche mit den ihr verfügbaren Mitteln über die Runden kommen würde, sich jedoch in absehbarer Zeit nicht aus eigener Kraft von den aufgelaufenen Schulden befreien kann, soll auf diesem Weg eine zweite Chance erhalten.
Die Regierung steht hinter der Zielrichtung der Revision, hochverschuldeten natürlichen Personen eine nachhaltige Sanierung mit Restschuldbefreiung im Sinne einer «zweiten Chance» zu ermöglichen. Positiv bewertet wird insbesondere das als "Auffangverfahren" bezeichnete Sanierungsverfahren mit Restschuldbefreiung für natürliche Personen. Zu verschiedenen Bestimmungen bringt der Regierungsrat aber Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge an.
Ja zu Änderung des Nachrichtendienstgesetzes
Der Regierungsrat stimmt der Änderung des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst grundsätzlich zu, wie er in seiner Vernehmlassung an die Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport festhält. Hauptaufgabe des Nachrichtendienstes des Bundes ist es, im In- und Ausland Informationen zu beschaffen, um Bedrohungen und Gefahren für die Schweiz und ihre Bevölkerung rechtzeitig zu erkennen. Schwerpunkte der Revision sind die Ausweitung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen zur Aufklärung von gewalttätig-extremistischen Aktivitäten, die komplette Neuregelung der Datenhaltung des Nachrichtendienstes und die Übertragung der Aufgaben der Unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung an die Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. Die Regierung begrüsst die Gesetzesrevision im Grundsatz. Sie beantragt aber einzelne Präzisierungen und Überarbeitungen.