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Politik
29.03.2022

Aus den Verhandlungen des Regierungsrates

Der Schaffhauser Regierungsrat teilt mit. (Symbolbild)
Der Schaffhauser Regierungsrat teilt mit. (Symbolbild) Bild: Nathalie Homberger, Schaffhausen24
Wie der Schaffhauser Regierungsrat mitteilt, ist die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Zudem hält der Regierungsrat die vorgeschlagene Änderung des CO2-Gesetzes für zu wenig weitgehend, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation festhält.

Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch tritt rückwirkend am 1. Januar 2022 in Kraft

Die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ist rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die Referendumsfrist sei unbenutzt abgelaufen, teilt der Schaffhauser Regierungsrat mit. Damit wird das neue Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen umgesetzt. Dieses Bundesgesetz schliesse die festgestellten Lücken in den Bereichen häusliche Gewalt sowie Stalking und Belästigung. Insbesondere werde eine neue Bestimmung zur elektronischen Überwachung eingeführt. Im Kanton Schaffhausen erfolge die Umsetzung im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch. Die Zuständigkeit für den Vollzug dieser zivilrechtlichen elektronischen Überwachung wird an den Regierungsrat delegiert. Konkret übernimmt – wie bereits bisher bei der strafrechtlichen elektronischen Überwachung – das Amt für Justiz und Gemeinden diese Aufgabe. Zuständig für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme sei im Kanton Schaffhausen der Einzelrichter des Kantonsgerichts.

Gleichzeitig habe der Regierungsrat je eine Änderung der Justizvollzugsverordnung und der Organisationsverordnung vorgenommen. Verschiedene Bestimmungen wurden an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst.

Kritische Haltung zu Änderung des CO2-Gesetzes

Der Regierungsrat hält die vorgeschlagene Änderung des CO2-Gesetzes für zu wenig weitgehend, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation festhält. Nach der Ablehnung der Totalrevision des CO2-Gesetzes in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 hat das Parlament am 17. Dezember 2021 eine Verlängerung des CO2-Gesetzes bis 2024 beschlossen, die ab 2025 durch die vorgeschlagene Revision des CO2-Gesetzes abgelöst werden soll. Im Gebäudebereich soll der Maximalsatz der CO2-Abgabe wie bisher bei 120 Franken pro Tonne CO2 liegen. Die Teilzweckbindung soll jedoch zeitlich befristet bis Ende 2030 von heute höchstens einem Drittel auf weniger als die Hälfte angehoben werden können. Im Verkehrsbereich sollen die Emissionsvorschriften für Fahrzeuge im Gleichschritt mit der EU verschärft werden. Zudem werden neue Fördermöglichkeiten geschaffen. Im Industriebereich soll die Verminderungsverpflichtung für Unternehmen, die sich von der CO2-Abgabe befreien lassen, neu einen Weg hin zu Netto-Null aufzeigen. Inwieweit die vorgeschlagenen Massnahmen ausreichen, um die Ziele der Schweiz unter dem Übereinkommen von Paris bis 2030 zu erreichen, hängt massgeblich von der Beschleunigung der Dekarbonisierung im Verkehrs- und Gebäudesektor ab.

Die Regierung erachte die vorgeschlagenen Massnahmen als ungenügend. Die Stärkung von Freiwilligkeit und Eigenverantwortung sei grundsätzlich ein wichtiges Anliegen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Schweiz damit die gesteckten Ziele nicht erreichen werde. Zu bedauern sei auch die Abkehr vom Verursacherprinzip, wird doch nun mit höheren Subventionen belohnt, wer bisher untätig blieb. Auch werde die Abgabe auf Treibstoffen begrenzt, und stattdessen werden Lücken mittels Steuergeldern gefüllt. Dies sei nach Ansicht der Regierung ein falscher Anreiz. Der Regierungsrat stelle deshalb verschiedene Anträge für Korrekturen am Fördermechanismus.

Änderung der Verordnung über den Vollzug des KVG

Der Regierungsrat hat eine Teilrevision der Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes KVG vorgenommen. Hintergrund ist die Anfang 2021 aufgehobene Liste der säumigen Prämienzahlerinnen und -zahler. Mit der Verordnungsänderung werden nun auch die nicht mehr erforderlichen Bestimmungen auf Verordnungsebene, die sich auf die Liste der säumigen Prämienzahlerinnen und -zahler beziehen, aufgehoben.

Schaffhausen24, Originalmeldung Staatskanzlei Kanton Schaffhausen