Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine Vorlage betreffend Neuausrichtung der Mitfinanzierung der Volksschule durch den Kanton (Ressourcensteuerung). Mit der Überweisung des Postulats «Ressourcensteuerung der Volksschule im Kanton Schaffhausen» wurde der Regierungsrat beauftragt, eine Alternative zur bestehenden Mitfinanzierung der Volksschule durch den Kanton aufzuzeigen, die den Gemeinden Anreize bietet, die Klassenbewirtschaftung zu optimieren. Die dadurch freiwerdenden Mittel auf Kantons- und Gemeindeseite sollen wiederum in die Schule investiert werden können.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision soll die Mischfinanzierung der Volksschule durch Kanton und Gemeinden beibehalten werden. Die bisherige anteilsmässige Beitragsleistung des Kantons an den Aufwendungen für die Lehrerbesoldungen der Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen soll durch eine Schülerpauschale, das heisst einen festen Frankenbetrag pro Schülerin und Schüler, abgelöst werden. Ein solches Modell mit Pauschalbeträgen soll einerseits für eine gerechtere Mittelverteilung sorgen und andererseits die Verantwortlichen motivieren, möglichst effiziente Schulstrukturen zu schaffen.
Die Schülerpauschalen werden für den Kindergarten, die Primarschule und die Sekundarstufe I separat berechnet. Sie werden einmalig auf der Basis der Beitragszahlungen des Kantons in den zwei Referenzschuljahren 2019/2020 und 2020/2021 festgesetzt. Dies unter Berücksichtigung der per 1. Januar 2021 angepassten Kantonsbeiträge durch die Umsetzung des Medien- und Informatik-Konzepts.
Mit den Schülerpauschalen soll ein Schulangebot finanziert werden, das auf die Heterogenität der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet ist. Entsprechend der Maxime, dass die Bereitstellung eines Basisangebotes von Fördermassnahmen heute den Anforderungen an einen zeitgemässen Schulbetrieb entspricht, soll darin auch ein Grundangebot an Schulischer Heilpädagogik und Deutsch als Zweitsprache enthalten sein.
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in Gemeinden mit einem hohen Anteil an fremdsprachigen Lernenden mehr Kosten für die Bereitstellung von sprachlichen und sozialen Integrationsangeboten anfallen, werden neben der Schülerpauschale zusätzliche Beiträge ausgerichtet.
Die im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Einwände, dass es nicht immer möglich sei, eine optimale Klassengrösse zu erreichen, sollen mit einem möglichen Zuschlag zur Schülerpauschale berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, dass Gemeinden in spezifischen Ausnahmesituationen, in denen ein sachgerechtes Schulangebot vorübergehend nicht realisiert werden kann, durch den Kanton finanziell unterstützt werden können.
In finanzieller Hinsicht sei davon auszugehen, dass durch die Umstellung des Finanzierungsmodus die Beitragsleistungen des Kantons sinken und jährlich über 1,7 Millionen Franken frei werden, die zur Erhöhung der Schulqualität eingesetzt werden können. Nach Ansicht des Regierungsrates führt die Neuregelung zu einer gerechteren und ökonomisch sinnvolleren Zuteilung der finanziellen Ressourcen.
Neue Gebührenaufteilung bei Bürgerrechtsverfahren
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine Vorlage betreffend Änderung des Bürgerrechtsgesetzes. Bei den Einbürgerungsverfahren wird die der Gemeinde zufallende Gebühr leicht erhöht und die Gebühr für den Kanton im gleichen Ausmass gesenkt. Damit wird die vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion "Gebührenaufteilung Bürgerrechtsgesetz" von Andreas Neuenschwander umgesetzt.
Gemäss Motion soll mit der Neuregelung eine faire Verteilung der Gebühren auf Kanton und Gemeinden angestrebt werden. Eine Analyse der Gesuche aus den Jahren 2019 und 2020 zeigt, dass die im Kanton Schaffhausen erhobenen Gebühren umgerechnet auf eine erwachsene Person im vom Preisüberwacher vorgegebenen Rahmen liegen. Damit entfällt die Möglichkeit, den Gemeindeanteil (bei gleichbleibendem Kantonsanteil) zu erhöhen. Entgegen der Ansicht des Motionärs liegt nicht die gesamte Arbeitslast zur Bearbeitung der Dossiers bei den Gemeinden. Der Regierungsrat erachtet deshalb eine Neuaufteilung der Gebühren gemäss Vorgaben der Motion als sachlich nicht gerechtfertigt. Damit die Motion dennoch umgesetzt werden kann, schlägt die Regierung vor, den Anteil der Gemeinde zulasten des Anteils des Kantons leicht zu erhöhen und zwar im ordentlichen wie auch im vereinfachten Verfahren. Allerdings kann so die Kostendeckung auf Seiten des Kantons nur knapp eingehalten werden, wogegen der Aufwand auf Seiten der Gemeinde damit sicherlich mindestens den Kostendeckungsgrad erreicht.
Konkret soll der Anteil des Kantons im ordentlichen Verfahren um 150 Franken auf 850 Franken sinken und bei der Gemeinde entsprechend um 150 Franken auf 1150 Franken steigen. Im vereinfachten Verfahren soll der Anteil des Kantons um 100 Franken auf 400 Franken sinken und bei der Gemeinde entsprechend um 100 Franken auf 600 Franken steigen.