Änderung des Steuergesetzes tritt am 1. Januar 2022 in Kraft
Der Schaffhauser Regierungsrat hat die Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Die Gesetzesänderung wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 2021 angenommen. Die Gesetzesrevision betrifft diverse Einzelthemen: Erstens wird das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen auf kantonaler Ebene umgesetzt. Zweitens wird, um den sich abzeichnenden gesetzgeberischen Aktivitäten auf internationaler Ebene entgegenzuwirken und den Kanton Schaffhausen weiterhin steuerlich attraktiv zu belassen, wie bereits in anderen Kantonen vorgesehen, auch hier der Gewinnsteuersatz so angepasst, dass ein im Kanton Schaffhausen steuerpflichtiges Unternehmen eine höhere Besteuerung verlangen kann. Schliesslich werden im Bereich des Aktienrechts diverse Anpassungen im kantonalen Steuerrecht umgesetzt; diese Änderungen treten - da der Bundesrecht die entsprechenden Bestimmungen der Aktienrechtsrevision noch nicht in Kraft gesetzt hat - noch nicht in Kraft.
Gleichzeitig hat der Regierungsrat eine Revision der Verordnung über die direkten Steuern vorgenommen. Die Änderung beschränkt sich auf die Aufhebung einzelner Bestimmungen.
Änderung der Verordnung über den Vollzug des Verrechnungssteuergesetzes
Der Regierungsrat hat auf den 1. Januar 2022 eine Änderung der Verordnung über den Vollzug des Verrechnungssteuergesetzes vorgenommen. Mit der Verordnungsänderung werden in der Praxis aufgetretene Probleme bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer insbesondere bei Trennung oder Scheidung sowie bei Wegzug gelöst. Nach bisheriger Regelung wurde der Rückerstattungsanspruch für die fällig gewordenen verrechnungssteuerpflichtigen Leistungen erst mit den Kantons- und Gemeindesteuern der auf das Fälligkeitsjahr folgenden Steuerperiode verrechnet. Neu erfolgt die Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs mit den Kantons- und Gemeindesteuern derselben Steuerperiode, in der die verrechnungssteuerpflichtige Leistung fällig wurde. Das Rückerstattungsverfahren kann damit administrativ wesentlich vereinfacht werden, weil zahlreiche manuelle, nicht automatisierbare Eingriffe entfallen. Für die Steuerpflichtigen wird die Rückerstattung besser nachvollziehbar und bürgerfreundlicher.
Nein zu Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung
Der Regierungsrat lehnt die vorgeschlagene Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung ab, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation festhält. Der Bundesrat schlägt vor, die Versorgungsgebiete für Lokalradios und Regionalfernsehen leicht anzupassen. In jedem Versorgungsgebiet soll es einen Service-public-Veranstalter für Radio und Fernsehen geben, der dafür mit Geldern aus der Radio- und Fernsehabgabe unterstützt wird. In jedem dieser Gebiete soll eine Konzession mit Leistungsauftrag erteilt werden. Lokalradios und Regionalfernsehen, die den damit verbundenen Service-public-Auftrag erfüllen, haben im Gegenzug Anspruch auf Erträge aus der Radio- und Fernsehabgabe. Das bisherige Lokalradio-Versorgungsgebiet Schaffhausen soll leicht angepasst werden. Es umfasst den gesamten Kanton Schaffhausen sowie die Zürcher Bezirke Andelfingen und Bülach nördlich des Rheins. Nicht mehr enthalten sind die Thurgauer Gemeinden. Das bisherige Regionalfernseh-Versorgungsgebiet Zürich-Nordostschweiz soll neu zum Versorgungsgebiet Zürich-Schaffhausen werden, welches die beiden Kantone Zürich und Schaffhausen umfasst. Der Kanton Thurgau soll neu gänzlich dem Versorgungsgebiet Ostschweiz zugerechnet werden.
Die Regierung lehnt den Vorschlag ab. Er greife zu stark in die bestehende funktionierende Medienlandschaft ein und lässt zu viele Fragen offen. Eine neue Gebietsaufteilung mit neuen Konzessionsgebieten für Lokalradios mit Abgabenanteil dürfe erst dann erfolgen, wenn ein durchdachtes und funktionierendes Konzept mit gesicherter Finanzierung vorliege. Die Anteile der bisherigen Empfänger der Abgabeerträge dürfen keinesfalls gesenkt werden. Das bedeute, dass der Abgabenanteil der lokalen Radio- und Fernsehsender an der Radio- und Fernsehabgabe von 6 Prozent auf 8 Prozent angehoben werden müsse. Deshalb sollte nach Ansicht der Regierung die Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 über das Massnahmenpaket zugunsten der Medien abgewartet werden. Die bestehenden Konzessionen sollen bis Ende 2028 verlängert werden.
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Der Regierungsrat hat die von der Gemeindeversammlung Wilchingen am 27. November 2019 und 17. September 2021 beschlossenen Änderungen der Gemeindeverfassung genehmigt.